Verfahren bei Fehlstunden
Laut §37 des Schulgesetzes NRW herrscht Schulpflicht. Deshalb muss das (krankheitsbedingte) Fehlen eines Schülers/ einer Schülerin durch die Erziehungsberechtigten am Morgen desselben Tages telefonisch im Sekretariat oder per Mail an mich gemeldet werden.
Darüber hinaus müssen die Fehlstunden/-tage auf dem Entschuldigungsbogen im Hausaufgabenheft eingetragen und von einem Erziehungsberechtigten unterschreiben sein. Nur dann werden die Fehlstunden vom Klassenlehrer als entschuldigt im Klassenbuch abgezeichnet und auf dem Zeugnis entsprechend vermerkt. Das Entschuldigen von Fehlstunden ist eine Bringschuld des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten.
Bei mehr als 3 Fehltagen erwarten wir ein ärztliches Attest. Fehlt eine Schüler/ eine Schüler direkt vor und/oder im Anschluss an Schulferien, muss für jeden Fehltag ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Andernfalls droht ein Bußgeldverfahren.
Beurlaubung vom Unterricht
Laut Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 29.05.2015 ist bei Beurlaubungen vom Untericht folgendermaßen zuverfahren:
- Die Beurlaubung ist rechtzeitig vorher und schriftlich beim Klassenlehrer (einzelne Stunden bis zu 1 Tag) bzw. der Schulleitung (mehr als 1 Tag) zu beantragen.
- Eine Beurlaubung KANN erfolgen, sie muss es aber nicht.
Weitere rechtliche Regelungen